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Samstag, 27. Juli 2024

Wie ist die Verleumdung von der Beleidigung zu unterscheiden? Wie grenzt man die Verleumdung von der üblen Nachrede ab? Wann spricht man von einer Verleumdung?

Wie ist die Verleumdung von der Beleidigung zu unterscheiden? 

Bei einer Beleidigung (§ 185 StGB) geht es um die Kundgabe eines ehrverletzenden Werturteils, also einer Meinung über eine andere Person. Dagegen liegt bei einer Verleumdung eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung vor. Unter einer Tatsache sind dabei Zustände sowie Ereignisse der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, die beweisbar – also falsch oder wahr – sind. Als Beleidigung gelten auch Tätlichkeiten und herabwürdigende Gesten wie das Anspucken einer Person oder Beschimpfungen.

Wie grenzt man die Verleumdung von der üblen Nachrede ab? 

Bei einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) liegt ebenso eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung vor. Im Gegensatz zur Verleumdung weiß die betreffende Person aber nicht, ob ihre Aussage der Wahrheit entspricht oder nicht. Der Oberbegriff, der jedoch nicht wörtlich im Strafgesetzbuch zu finden ist, ist die Rufschädigung. 

Es ist meist recht kompliziert, einem Beschuldigten das Wissen über die Unwahrheit seiner Behauptungen nachzuweisen. Deshalb wird in der Praxis häufig eine Klage aufgrund von übler Nachrede und keine Verleumdungsklage erhoben.

Wann verjährt eine Verleumdung? 

Bei der Frage der Verjährung muss eine Unterscheidung zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung getroffen werden: Die Verfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass eine Verleumdung bis zu 5 Jahre lang verfolgt werden kann. Das heißt, so lange können die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft andauern. 

Davon abzugrenzen ist die in § 79 StGB geregelte Vollstreckungsverjährung. Zur Ermittlung der Vollstreckungsfrist ist die im jeweiligen Einzelfall für die Verleumdung verhängte Strafe entscheidend. Zu laufen beginnt die Frist, wenn in Verbindung mit der Verleumdung ein Gerichtsurteil rechtskräftig wurde.

Wann spricht man von einer Verleumdung? 

Verleumdung ist laut Strafgesetzbuch (§ 187 StGB) eine Straftat. Sie ist von Straftatbeständen derselben Kategorie wie Beleidigung oder übler Nachrede abzugrenzen. Damit eine Verleumdung vorliegt, müssen die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen: 

Es werden unwahre Tatsachen über eine Person gegenüber einem Dritten behauptet oder verbreitet. Behaupten bedeutet dabei, dass unwahre Tatsachen als wahr hingestellt werden. Unter Verbreiten versteht man die Weitergabe von fremdem Wissen an Dritte. 

Die Rechtsprechung spricht hier häufig von einem ehrverletzenden Gerücht. Die verbreitete Tatsache verletzt die Ehre dieser Person. Sie umfasst also eine Herabwürdigung. Die betreffende Person weiß, dass die Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Voraussetzung ist im Falle einer zivilrechtlichen Verleumdungsklage meist am schwersten nachzuweisen.


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