Gerade in der heutigen Zeit ist eine Verleumdung im Internet keine Seltenheit.
Tatsachen sind dabei Ereignisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sich beweisen lassen und damit entweder wahr oder falsch sind. Beispiel Verleumdung: Sie berichten dem örtlichen Kneipier, dass gegen Ihren Nachbarn mehrere Sexualstrafverfahren laufen, obwohl Sie wissen, dass dies nicht stimmt.
Was fällt unter Verleumdung?
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Verleumdung nach § 187 StGB stellt eine Steigerung der üblen Nachrede dar: In diesem Fall behauptet der Täter bewusst eine unwahre Tatsache und die Behauptung kann widerlegt werden. ... Eine Verleumdung kann mit Geldstrafe oder mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Laut § 186 BGB muss die Tatsache, die über das Opfer behauptet oder verbreitet wurde “nicht erweislich wahr” sein. Das bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens nicht bewiesen werden kann, dass die behauptete Tatsache wahr ist. Es muss aber auch nicht bewiesen werden, dass sie falsch ist.
Wer eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung geahndet wissen will, muss einen Strafantrag stellen. Dies kann bei einer Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich geschehen.
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